А. GESETZLICHE EIGENHEITEN UND VORSCHRIFTEN
Italien ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das am 11. Dezember 1995 unterschrieben, am 18. Januar 2000 ratifiziert wurde und am 01.Mai 2000 in Kraft trat.
In Italien ist die Zentralbehörde im Sinne vom Art. 6 des Haager Übereinkommens der Ausschuss für internationale Adoptionen (Commissione per le Adozioni Internazionali - CAI).
Die internationale Adoption in Italien ist möglich nur für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien unter der Mitwirkung von italienischen Vermittlungsorganisationen. Das sind eingetragene juristische Personen mit gemeinnützigen Zielen und Zulassung, die von dem Ausschuss für internationale Adoptionen erteilt worden ist. Die Zulassung ist fristlos gültig, soweit nicht eventuelle Gründe für ihre Entziehung auftreten.
Diese Vermittlungszulassung wird ausgegeben und ist gültig für bestimmte Länder, die die Vermittlungsorganisation selbst nennt. Ihre Zahl ist nicht begrenzt und kann auf Wunsch der Organisation geändert werden. Die Zulassung wird verliehen nur unter bestimmten Bedingungen, die die Kompetenz der Organisation beweisen: die Professionalität ihrer Mitarbeiter, die Verfügung auf geeignete Zentrale und andere Bedingungen, die die Rechte und Interessen gefährdeter Kinder garantieren. Die Nichterfüllung nur eines der obergenannten Gründe führt zur Entziehung der Zulassung.
Ein Adoptionsbewerber muss an erster Stelle volljährig, d.h. 18 Jahre alt sein. Adoptieren können nur Familienpaare unabhängig davon, ob sie eine Kirchen- oder Zivilehe geschlossen haben und sie müssen wenigsten 3 Jahre lang in oder ohne Ehe zusammengelebt haben, wofür sie auch Nachweise erbringen können müssen. Eine Einzelperson kann in ausserordentlichen Fällen, die im italienischen Adoptionsgesetz ausführlich beschrieben sind, Kinder annehmen:
а) Ein Kind ohne Eltern kann von einer Einzelperson adoptiert werden, wenn beide Verwandten bis zum 6. Grad sind oder wenn diese Person sehr nahe Beziehungen zu dem Kind schon vor dem Tod der Eltern gehabt hat;
b) der Ehemann/die Ehefrau kann das Adoptivkind des Partners adoptieren und
c) in den Fällen, wenn für das Kind keine Unterkunft in der Periode vor der Adoption zu finden ist (sog. voradoptive Aufnahme in der Familie).
Man muss einen minimalen (18 Jahre) und maximalen (45 jahre) Altersunterschied zwischen den Adoptierenden und Adoptierten einhalten. Bei grossem Altersunterschied zwischen den Eheleuten wird diese Forderung auf den jüngeren angewendet.
Obwohl es keine gesetzliche Forderung bezüglich des Altersunterschieds zwischen den Kindern in einer Familie – leiblichen wie adoptierten - gibt, ist es wünschenswert, dass das letzte Adoptivkind jünger ist als das bis zu diesem Moment jüngste in der Familie.
Die italienische Gesetzgebung sieht keine Altersgrenze und keine Einschränkungen bezüglich des Alters, des Geschlechts und des gesundheitlichen Zustands der Kinder vor, die vom Ausland adoptiert werden.
Der nationalen Gesetzgebung von Italien nach muss ein 12-jähriges anzunehmendes Kind von dem Gericht angehört werden. Nachdem ein Kind 14 Jahre vollendet hat, muss es seine Zustimmung zur Adoption geben. Das Kind kann seine Zustimmung bis zum Inkrafttreten des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses entziehen.
Eheleute, die ein Kind aus einem anderen Land (nicht aus Italien) adoptieren möchten, müssen einen Antrag bei dem jeweiligen regionalen Gericht für Minderjährige einreichen. Das Gericht seinerseits weist sie auf das Sozialamt in ihrem Wohnort hin, das ihre Fähigkeit, um ein Kind zu sorgen und es zu erziehen, bewerten muss. Das Sozialamt führt einige Treffen mit der Familie durch, verfasst einen Bericht über die Ermittlung und sendet ihn in das zuständige Regionale Gericht für Minderjährige. Aufgrund des Berichtes und einer Anhörung der Adoptionsbewerber entscheidet das Gericht, ob es ihnen eine Eignungsbescheinigung ausstellen muss oder nicht.
Die Bewerber, die die Eignungsbescheinigung bekommen, müssen sich im Laufe des nächsten Jahres an eine von ihnen gewählte italienische anerkannte Organisation mit Adoptionszulassung für den jeweiligen Staat wenden. Damit wird ihre Eignungsbescheinigung fristlos und es ist nicht nötig, sie zu prolongieren.
Nach der Wahl der Agentur ist die Familie verpflichtet, das von der Agentur organisierte Seminar über Kinderadoption zu besuchen, wie das die italienische Gesetzgebung verlangt. Die Unterlagen werden komplettiert und nach Bulgarien von der Vermittlungsagentur gesendet.
Der in Bulgarien gefasste Gerichtsbeschluss für die Adoptionszulassung wird nach seinem Inkrafttreten in Italien anerkannt, was bedeutet, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des angenommenen Kindes zu seiner leiblichen Familie erlöschen und in der neuen Familie Beziehungen und Rechte wie zwischen natürlichen Verwandten entstehen.
Jedoch in allen Fällen, wenn das Adoptivkind nach Italien ankommt, muss man dem jeweiligen Regionalen Gericht für Minderjährige alle Unterlagen als Nachweis der in Bulgarien abgeschlossenen Adoption vorlegen. In Anlehnung an diesen Unterlagen spricht das Gericht die endgültige Entscheidung für die vollzogene Adoption aus. Diese Gerichtsentscheidung hat im rein rechtlichen Sinne deklarativen und nicht Gestaltungscharakter.
Das Adoptivkind erwirbt mit dem Inkrafttreten des bulgarischen Gerichtsbeschlusses italienische Staatbürgerschaft. Die Entscheidung des italienischen Gerichts für Minderjährige ist wichtig, weil sie den bürgerlichen Status des Kindes bestimmt. Nach der gerichtlichen Verordnung wird es in der Gemeinde an der Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Adoptiveltern eingetragen und auf diese Weise offiziell in seiner neuen Familie eingerichtet.
Die vom bulgarischen Gericht abgeschlossene Adoption kann in Italien nicht annulliert werden. Eine einzige Ausnahme wird zugelassen, wenn das im Ausland adoptierte Kind auf dem Territorium von Italien verlassen wird. Es bleibt weiterhin ein italienischer Bürger mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten und in Bezug auf ihn werden alle Massnahmen ergriffen, die im italienischen Staat für alle elternlosen Kinder in Italien vorgesehen sind.
B. UNSER PARTNER IN ITALIEN
Seit Monat Mai 2012 arbeitet ANIDO auf dem Territorium in Italien partnerschaftlich mit der Organisation:
ASSOCIAZIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI "BRUTIA ONLUS"
Italia, 87100 Cosenza, Viale Giacomo Mancini n°24;
Tel. 0984/793.353
Fax 0984/163.2079
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
PRESIDENTE dottore Mario VETERE
Der in Bulgarien gefasste Gerichtsbeschluss für die Adoptionszulassung wird nach seinem Inkrafttreten in Italien anerkannt, was bedeutet, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des angenommenen Kindes zu seiner leiblichen Familie erlöschen und in der neuen Familie Beziehungen und Rechte wie zwischen natürlichen Verwandten entstehen.
Normal 0 21 false false false BG X-NONE X-NONEHier finden Sie Information über die Empfehlungen und Vorschläge des Rates für internationale Adoptionen (RIA) – die Behörde im bulgarischen Justizministerium, die die Beschlüsse über die Adoptionszustimmungen fasst.
Als wir 2004 abfuhren, um unsere Tochter anzunehmen, war Bulgarien für uns ein vollkommen unbekanntes Land, mit unbekannten Sitten und Sprache.
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